Vergütung für Nachträge

Wann sind Nachträge zusätzlich zu vergüten?

1. Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Nachträge sind aber dann zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren.

2. Der Architekt ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Bautagebücher an den Auftraggeber auszuhändigen.

3. Ein Bautagebuch soll nach seinem Zweck das gesamte Baugeschehen, das der Architekt zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen Überprüfungen, Beanstandungen zuverlässig und beweiskräftig festhalten. Die Eintragungen müssen nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, die sich aus der Überwachungspflicht als solches ergibt.

 KG, Urteil vom 14.02.2012 - 7 U 53/08


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