Überzahlung des Architekten

Der Auftraggeber muss, sofern eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag getroffen ist und eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorliegt, zur Begründung seines Rückzahlungsanspruchs nur darlegen, dass sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben müsste. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Ein Grund, dies beim Architektenvertrag anders zu sehen, ist nicht ersichtlich.

OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06


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