Überwachungsumfang des Architekten
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02.09.2014
Von Hans-Michael Dimanski
1. Bei der Objektüberwachung handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten. Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Er hat darauf zu achten, dass die Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik übereinstimmt.
2. Der Architekt muss sich durch Baustellenbesuche ein zuverlässiges Bild vom Baufortschritt machen und sich gegebenenfalls durch Stichproben vergewissern, ob die Umsetzung der planerischen Vorgaben den Anforderungen entspricht und ob seinen Weisungen Folge geleistet wird. Eine besonders gründliche Überwachung ist dort erforderlich, wo sich eine ordnungsgemäße Ausführung von Bauleistungen nachher wegen Weiterbaus durch Augenschein nicht mehr kontrollieren lässt oder wo sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
3. Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und "sensibles" Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2012 - 6 U 1643/09