Übersicherung
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31.05.2022
Von Hans-Michael Dimanski
10% Einbehalt + 10% Bürgschaft = unangemessene Übersicherung!
Vom Auftraggeber eines Bauvertrags vorformulierte Klauseln, wonach die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche sowohl durch einen Einbehalt von 10% bei den Abschlagszahlungen als auch durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% vorgesehen wird, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2022 - 21 U 15/21