Teilzeitarbeit: Bindung des Arbeitnehmers an seinen Teilzeitantrag

Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt. Mit dieser Entscheidung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte alle organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, als eine Vollzeit-Arbeitnehmerin nur noch 15 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Später fühlte sich die Arbeitnehmerin nicht mehr an ihren Antrag gebunden und verklagte den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin bestehe. So gehe es nicht, befand das LAG und wies ihre Klage zurück. Das Gesetz sehe eine genaue Vorgehensweise vor, an die sich auch die Arbeitnehmerin halten müsse. Wer seine Arbeitszeit verringern wolle, müsse dies und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber müsse diesem Wunsch zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Hierzu habe er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten. Er müsse also dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Während dieser Überlegungsfrist sei der Arbeitnehmer an seinen Antrag gebunden. Das ergebe sich schon aus praktischen Gesichtspunkten. Die Überlegungsfrist solle es dem Arbeitgeber nämlich ermöglichen, sich auf die neue Lage einzustellen. Er müsse sich üblicherweise um eine Ersatzkraft bemühen oder andere organisatorische Lösungen vornehmen. Dazu habe er nur Veranlassung, wenn er sicher sein könne, dass der Arbeitnehmer an sein Teilzeitverlangen gebunden sei.

LAG Düsseldorf, 9 Sa 1222/05


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