Teilabnahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

Teilabnahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

1. Enthält ein (General-)Planervertrag eine Regelung, wonach "die Teilabnahme der LP 8 vereinbart wird", kann eine (Teil-)Abnahme einschließlich der Leistungsphase 8 auch konkludent durch die vorbehaltlose Zahlung der (Teil-)Schlussrechnung erfolgen.

2. Die Möglichkeit einer Teilabnahme kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.

3. Noch ausstehende Restleistungen stehen der Annahme einer konkludenten (Teil-) Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren.

OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren