Stundenlohn nur nach Vereinbarung

Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!

1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.

2. Aus der Äußerung des Auftraggebers, dass "mit den Arbeiten begonnen werden soll", kann bei einem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis für Zusatzleistungen nicht geschlossen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten auf die Schriftform verzichtet wird.

3. Werden Leistungen als Stundenlohnarbeiten ausgeführt, obwohl keine Stundenlohnvereinbarung geschlossen wurde, richtet sich die Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung nach den vereinbarten Preisen (und nicht nach der üblichen Vergütung).

OLG München, Beschluss vom 06.05.2014 - 27 U 103/14


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