Stellt eine unvollständige Leistung einen Mangel dar?

 

Auch eine unvollständig erbrachte Leistung ist mangelhaft!

 

Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts ist die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Auch eine lediglich unvollständig erbrachte Leistung stellt deshalb einen Mangel dar.

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 - 19 U 200/13


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