Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen - z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen - gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein.
Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 568, 569 und 570/06