Sichtbare Mängel sind sofort zu rügen

Mängel an Sichtschutzwänden sind sofort zu rügen!

1. Ein Vertrag über die Lieferung herzustellender Sichtschutzwände ist ein Werkliefervertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.

2. Sind die Parteien eines Werkliefervertrags Kaufleute, hat der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware diese auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin in zumutbarer Weise zu untersuchen.

3. Entdeckt der Käufer bei der Untersuchung einen Sachmangel, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen, es sei denn, der Käufer akzeptiert den Mangel oder der Verkäufer hat auf eine Mängelanzeige verzichtet.

4. Inhaltlich muss die Rüge in einer Weise erfolgen, dass deutlich wird, dass der Käufer sich nicht mit der mangelhaften Ware zufriedengibt und dass insoweit also rechtliche Konsequenzen drohen.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019 - 8 U 75/19


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