Sicherheitsverlangen auch noch nach Kündigung
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11.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
§ 648a BGB: Auch noch nach Kündigung durch Auftraggeber!
1. Fehlende Vertragstreue kann der Auftraggeber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen dem Sicherungsverlangen entgegenhalten.
2. Die Kündigung des Auftraggebers hindert den Auftragnehmer nicht am Sicherungsverlangen.
LG Stralsund, Urteil vom 14.09.2011 - 1 S 41/11