Sicherheiten nach § 648 a BGB

"Bürgschaft nach § 648a BGB" gefordert: Auftraggeber kann andere Sicherheit stellen!

 

1. Durch das Verlangen des Auftragnehmers, "zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen unter Hinweis auf § 648a Abs. 1 BGB eine Bankbürgschaft zu stellen", wird das Recht des Auftraggebers, gemäß §§ 648a, 262, 232 BGB unter den tauglichen Sicherungsmitteln eines auszuwählen, nicht ausgeschlossen.

2. Eine Vorauszahlung stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar. Sie lässt auch das Sicherungsinteresse nicht entfallen.


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