Schriftform für Bedenkenanmeldungen
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09.11.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Bedenken sind (dem Auftraggeber) schriftlich anzuzeigen!
1. Die Anzeige von Bedenken führt grundsätzlich nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn sie schriftlich erfolgt ist.
2. Eine lediglich mündliche Anzeige von Bedenken reicht nur ausnahmsweise aus. Befolgt der Auftraggeber trotz ausreichender und zuverlässiger mündlicher Belehrung die Hinweise des Auftragnehmers nicht, so kann sich der Auftragnehmer hinsichtlich der hieraus ergebenden Mängel der Leistung auf dessen mitwirkendes Verschulden berufen.
3. Richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige ist der Auftraggeber. Zwar können die Bedenken auch dem Architekten des Auftraggebers mitgeteilt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt begangen hat oder wenn sich dieser mitgeteilten Bedenken verschließt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 11 U 102/11