Schallschutz und Hinweispflichten

Auf Schallschutzprobleme eines Kompaktheizgeräts ist hinweisen!

1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.

2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.

3. Wird der objektplanende Architekt nicht als Fachplaner, sondern nur als "normaler" Objektplaner tätig, muss sich der Auftraggeber einen etwaigen Planungsmangel im Zusammenhang mit Schallschutzproblemen nicht zurechnen lassen.

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - 6 U 55/21


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