Schallschutz in der Planung
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16.02.2016
Von Hans-Michael Dimanski
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Ist die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob der Architekt den Mangel zu vertreten hat.
2. Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht (hier: ein Freibad), muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte drohen, möglichst sicher vorbeugen. Gegebenenfalls muss er auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hinweisen.
3.Die Parteien eines Architektenvertrags können vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für eine derartige Risikoübernahme ist jedoch, dass der Auftraggeber die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. Der Umstand, dass ein gewisses Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht dabei nicht aus.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015 - 19 U 32/13