Schäden vermeiden
-
29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Dem Unternehmer obliegt als Nebenpflicht zum Werkvertrag die Pflicht, den Besteller vor drohenden Schäden zu bewahren. Schafft er durch seine Arbeit eine Gefahrenquelle, hat er diese zu bewachen und ggfls. abzusichern.
OLG Naumburg - LG Dessau, 20.10.2006, 10 U 46/06