Rügefristen für Vergaberechtsverstöße
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02.03.2013
Von Hans-Michael Dimanski
Ab wann (und wie lange) läuft die Rügefrist?
1. Der Maximalzeitraum für die Qualifizierung einer Rüge als "unverzüglich" beträgt zwei Wochen.
2. Der Beginn der Rügefrist setzt positive Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes voraus. Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Bieter bestimmte Tatsachen bekannt sind, die bei vernünftiger Würdigung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen können. Der Bieter darf sich dieser Kenntnis nicht mutwillig verschließen
3. Notwendig zum Beginn der Rügefrist ist außerdem eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Dabei besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2011 - VK-B1-20/11