Prüfungs- und Hinweispflicht bei fehlender Abdichtung

Regelt ein Vertrag die Frage der Abdichtung eines Bodens nicht explizit, muss ein Estrichleger sie im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht selbst dann stellen, wenn lediglich eine abstrakte Gefährdung des Bodenaufbaus durch Flüssigkeit erkennbar ist.

OLG Bremen/BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - VII ZR 182/07


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