Prüfbarkeit und Fälligkeit von Rechnungen
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07.09.2017
Von Hans-Michael Dimanski
1. Im VOB-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers erst nach Abnahme, Übersendung einer prüfbaren Schlussrechnung sowie Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig.
2. Verlangt der Auftraggeber nur noch Schadensersatz für angebliche Mängel und verhängt er ein Baustellenverbot, kommt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis zu Stande, weshalb die fehlende Abnahme der Fälligkeit des Werklohns nicht entgegensteht.
3. Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung hat der Auftraggeber binnen 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu rügen.
4. Werden weder Versand noch Zugang der Schlussrechnung bestritten, ist von einem zeitnahen Eingang der Schlussrechnung beim Auftraggeber auszugehen.
5. Hat der Auftraggeber die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht gerügt, kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen und die Schlusszahlung wird mit Ablauf von 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
6. Eine nicht rechtzeitige Rüge der Prüfbarkeit führt nicht dazu, dass der Auftraggeber mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen ist.
7. Auch wenn der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen ist, muss der Auftragnehmer seine Werklohnforderung im Prozess schlüssig darlegen.
8. Wird ein sog. Detail-Pauschalvertrag frei gekündigt, gehört zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs, dass die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgegrenzt wird. In einem zweiten Schritt sind dann die erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen anhand des ausgehandelten Pauschalpreises zu bewerten.
OLG Köln, Urteil vom 02.04.2015 - 24 U 175/14