Produktneutrale Ausschreibung
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03.11.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Verstoß gegen produktneutrale Ausschreibung
1. Obwohl der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, ist sein Interesse dennoch zu bejahen, wenn er durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
2. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d. h. er muss schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen Vergabefehler ihn veranlassten, von einer Angebotsabgabe abzusehen.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen möglichst einen breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen zu verschaffen und einzelne Lösungsmöglichkeiten nicht von vorneherein auszublenden. Der Auftraggeber muss hier seinen Beurteilungsspielraum ausschöpfen und nach entsprechender Prüfung positiv feststellen, warum eine durch das Leistungsverzeichnis letztlich ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. Die hierzu erforderlichen Willenbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Vergabeakte zu dokumentieren
4. Wird die Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines Bieters zugeschnitten und damit der Wettbewerb unter mehreren Bietern faktisch nicht zugelassen, ist eine Nachholung der Verfahrensdokumentation diesbezüglich nicht möglich; vielmehr muss der Verfahrensabschnitt wiederholt werden.
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - VK 4/12