Planungs- und Überwachungsfehler - Nachfrist
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03.10.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Nachfrist bei Planungs- und Überwachungsfehlern?
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.
2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.
OLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09