Ölschaden und Haftpflichtversicherung

Bei Lieferung läuft Heizöl aus: Haftpflichtversicherung muss zahlen!

1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauchs die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23.05.1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).

2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeugs (Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15


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