Ölschaden

Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 8 A 10933/08.OVG


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