Nichtbeachtung Herstellerangaben - Mangel?
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25.05.2016
Von Hans-Michael Dimanski
1. Montageanleitungen eines Herstellers stehen den anerkannten Regeln der Technik nicht gleich. Daher stellt ein Verstoß gegen sie nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar.
2. Die Vorgaben des Herstellers gehören aber dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn ihre Einhaltung vereinbart ist. Dabei ist von einer konkludenten Abrede auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellervorgaben hat.
3. Übertreffen die Vorgaben des Herstellers die Anforderungen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Auftragnehmer nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu.
OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015 - 12 U 199/14