Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots

1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen kann nicht durch Angaben eines Bieters zu den Grundlagen seiner Preisermittlung, die keinen Niederschlag im Angebotstext finden, bewirkt werden.
2. Ob eine Preisangabe wegen Verlagerung von Preisbestandteilen in eine oder mehrere andere Leistungspositionen unvollständig ist, beurteilt sich nach der internen Preisermittlung des jeweiligen Bieters und ist mithin durch einen Vergleich der Einheitspreisangaben mit den Angaben des Bieters in seiner Kalkulation sowie zur Erläuterung der Grundlagen seiner Preisbildung festzustellen.
3. Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots ist auch hinsichtlich des Vorliegens von Preisangaben mit Preisverlagerung von der Vergabestelle zu führen, die sich auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A beruft.
4. Soweit sich aus auffällig hohen bzw. auffällig niedrigen Einheitspreisen im Angebot eines Bieters mit einiger Wahrscheinlichkeit konkrete Vertragsrisiken feststellen lassen, z.Bsp. das Risiko einer nicht einwandfreien Ausführung der Leistung bzw. ein erhöhtes Nachtrags- bzw. Betriebs- und Folgekostenrisiko, kann dies im Rahmen der inhaltlichen Bewertung der Angebote in der dritten und vierten Wertungsstufe Berücksichtigung finden.

OLG Naumburg 22.09.2005 - 1 Verg 7/05


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