Nachvertraglicher Verzicht auf § 648a-Sicherheit unwirksam!

1. Ein nach Vertragsschluss vereinbarter Verzicht auf Sicherheit ist nach § 648a Abs. 7 BGB unwirksam und steht einem erneuten Sicherheitsverlangen deshalb nicht entgegen.
2. Ein erneutes Sicherheitsverlangen ist nach einem vorherigen Verzicht auf Sicherheit grundsätzlich nicht treuwidrig.

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - 32 O 110/11


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