Nachverhandlungen bei unvollständigem LV
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Kann der Auftraggeber mit einem Bieter zulässigerweise nachverhandeln, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ermöglicht § 24 Nr. 3 VOB/A unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs. Insofern besteht zwischen § 25 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 1 und § 24 VOB/A eine Wechselwirkung. Geringfügig unvollständige Angebote sind in die Wertung aufzunehmen, wenn die Unvollständigkeit des Angebots die Beurteilung seiner Funktionalität durch die Vergabestelle nicht beeinträchtigt, seine sachlichen oder preislichen Lücken lediglich verhältnismäßig geringfügige Details betreffen, die die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht relevant ändern, und wenn die Zulassung darüber hinaus keinen Manipulationen Vorschub leistet.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2005 - 1 Verg 13/05