Nachtragsvergütung?

Zusätzliche Leistung im VOB-Vertrag: Nachtragsvergütung richtet sich nach der Urkalkulation!

1. Werden mit der vom Bauleiter des Auftraggeber unterschriebenen Auftragserteilung "zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B" beauftragt, sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht gegeben. Derartige Leistungen sind folglich nicht als Stundenlohnarbeiten abzurechnen, sondern nach Vertragspreisen zu vergüten, die gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zu bestimmen sind.

2. Verlangt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Die zusätzliche Leistung muss in gleicher Weise kalkuliert werden wie die Einheitspreise im ursprünglichen Vertrag. Soweit als möglich ist an die Kostenelemente der Auftragskalkulation anzuknüpfen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2014 - 13 U 1907/12


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