Nachtragsplanung nicht genehmigungsfähig - Wann verjährt Mängelhaftung des Architekten?
-
03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks, um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall und Sachverständigenkosten sind enge Mangelfolgeschäden der fehlerhaften Architektenplanung, weshalb der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB a.F. folgt und in fünf Jahren verjährt. Wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen dessen nicht genehmigungsfähiger Planung stellt, verweigert er endgültig deren Abnahme und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Nach altem Recht konnte ein PKH-Verfahren die Verjährung nur hemmen, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist betrieben wurde.
OLG Saarbrücken/BGH, 27.11.2008 - VII ZR 148/07