Nachträge
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07.07.2015
Von Hans-Michael Dimanski
1. Wird die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers durch Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer und Bauüberwacher vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu, wenn der bauleitende Architekt den Nachtragsauftrag erteilt.
2. Ordnet der nicht zur Vertretung des Auftraggebers berechtigte Architekt die Ausführung von technisch zwingend notwendigen Zusatzleistungen an, kann der Auftragnehmer die hierfür übliche Vergütung verlangen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "die eingesetzten Materialien aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein müssen", ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, den von ihm verlegten Naturstein an den Naturstein-Altbestand anzugleichen.
4. Die Festlegung eines Ausführungszeitraums "von 26 Werktagen ab Beginn" führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist, da nicht eindeutig geregelt ist, ab welchem "Beginn" diese Frist zu rechnen ist. Verzug mit der Fertigstellung kann somit erst durch eine Mahnung eintreten.
OLG München, Urteil vom 10.09.2013 - 9 U 1685/12 Bau