Nachbesserung auch bei hohem Aufwand

Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht.

BGH_Urteil vom 10.11.2005, Az: VII ZR 64/04


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