Mehrkosten für Nachträge

Nachtrag wegen geänderter Leistung: Mehrkosten sind aus der Urkalkulation fortzuschreiben!

1. Im Fall einer Änderung der Bauausführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind der Neufestlegung des Preises die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anzustellen.

2. Im VOB-Vertrag genügt es nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung begehrt, sondern der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Hierfür ist die gesamte Angebotskalkulation offenzulegen, weil alle Kostenarten betroffen sein können.

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2015 - 19 U 42/15

 

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