Mangelbeseitigung und Planungskosten

Mängelbeseitigung: Auch die Kosten der Bauleitung sind zu ersetzen!

1. Steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu, kann er den Ersatz aller Kosten verlangen, den er bei verständiger Würdigung für erforderlich halten darf. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt der Auftragnehmer. Eine Einschränkung ergibt sich erst dann, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind.

2. Dem Auftragnehmer, der mangelhaft gebaut und seine Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht erfüllt hat, muss die Höhe der Kosten nicht nach den gleichen Maßstäben nachgewiesen werden, wie sie an die Berechtigung einer Werklohnforderung anzulegen sind.

3. Zu den Mängelbeseitigungskosten gehören auch die Kosten der Planung und Bauleitung im Rahmen der Mängelbeseitigung. Beauftragt der Auftraggeber mit diesen Leistungen einen Architekten, kann der Auftragnehmer nicht einwenden, das Honorar liege über den Mindestsätzen der HOAI und es fehle an einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Die Formvorschriften der HOAI dienen dem Schutz des Auftraggebers und nicht demjenigen, der für die zu beseitigenden Mängel verantwortlich ist.

OLG München, Urteil vom 05.05.2011 - 9 U 5060/09


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren