Mängelbeseitigung umfasst auch Arbeiten an Fremdgewerken!
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25.02.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Liegt ein Gewährleistungsfall vor und ist der Unternehmer verpflichtet, bestehende Mängel seiner Arbeit zu beseitigen, umfasst das ggf. auch Arbeiten anderer Gewerke. Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 51/11) stellte dazu fest:
1. Bei der Nacherfüllung umfasst die Mängelbeseitigungspflicht eines Auftragnehmers alle Arbeiten, die erforderlich sind, um die Mängel zu beseitigen, auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.
2. Dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Unternehmer steht es grundsätzlich frei, wie er die Arbeiten organisiert und durchführt. Ob etwas Anderes dann gilt, wenn der Auftraggeber erkennen kann, dass die geplante Art der Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führen wird, bzw. dass überhaupt nur eine einzige Variante in Betracht kommt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Das Gericht hat sich dann auch noch in zwei weiteren – immer wieder praxisrelevanten –Sachfragen geäußert. Reagiert der Auftraggeber vorschnell mit der Beauftragung Dritter zur Beseitigung des Mangels oder lehnt er Mangelbeseitigungsarbeiten durch den Auftragnehmer ab, verliert er Ansprüche.
3. Verhindert der Auftraggeber noch während einer gesetzten Nacherfüllungsfrist durch teilweise Ersatzvornahme die vollständige Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seiner Mängelbeseitigungskosten.
Weiterhin hat das OLG in diesem Urteil eine interessante Entscheidung zum Thema „Vertragsstrafen“ gefällt. Vertragsstrafenklauseln sehen oft vor, dass sie für Zwischenfristen, als auch für Endfristen gelten sollen. Ohne Differenzierung kann das unwirksam sein.
4. Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung einzelner Zwischenfristen in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme kann dazu führen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischenfristen durch die Kumulierung der Einzelvertragsstrafen innerhalb weniger Tage die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann und zwar unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht. Vertragsstrafen für Zwischenfristen müssen daher gegenüber Endfristen mit einer geringeren Strafe belegt werden.
5. Die Grenze für eine Zwischenfrist darf dabei 0,15 % der Bruttoauftragssumme nicht übersteigen, andernfalls ist die Klausel unwirksam.