Mangel trotz Einhaltung aller Vorgaben
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21.11.2016
Von Hans-Michael Dimanski
1. Die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird überlagert von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.
3. Beruht die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks auf Mängeln der vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten erstellten Planung, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013 - 8 U 32/11