Kündigung eines Pauschalpreisvertrages
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29.02.2020
Von Hans-Michael Dimanski
Detail-Pauschalvertrag kann auf Einheitspreisbasis abgerechnet werden!
1. Der Auftragnehmer kann auch nach Kündigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.
2. Die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist vom Auftragnehmer konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.
3. Haben die Bauvertragsparteien auf der Grundlage von Einheitspreisen einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis (schlüssig) abrechnen.
OLG München, Urteil vom 02.04.2019 - 9 U 1683/18 Bau