Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune

Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Photovoltaikanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt abgewiesen. Die Scheune ist Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handelt sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 ist und im 18. Jahrhundert barock überformt wurde, sowie zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 qm zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Photovoltaikanlage würde eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes bewirken. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als ins Auge springender Fremdkörper dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleichgewichtigen Eigentümerinteressen gegenüber. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.

Verwaltungsgericht Neustadt Az 5 K 1498/05.NW


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