Hinweispflichten für Vorunternehmer?

1. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vorunternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der nachfolgenden Arbeiten hinzuwirken.

2. Der Vorunternehmer muss allerdings auf die Beschaffenheit der eigenen Leistung hinweisen, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist.

OLG München, Urteil vom 17.07.2012 - 3 U 658/11 Bau

 


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren