Haftung für verschwiegene Mängel
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31.07.2013
Von Hans-Michael Dimanski
Nachunternehmer verschweigt Produktionsmangel: Auftragnehmer haftet
1. Das erstellte Werk ist auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn es von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt.
2. Das Unterlassen produktionsbegleitender Qualitätskontrollen muss der Auftragnehmer offenbaren, wenn diese nach den vertraglich vereinbarten DIN-Normen durchzuführen sind.
3. Der Hauptunternehmer hat das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten, wenn er dem Nachunternehmer die Werkleistung zur eigenverantwortlichen Ausführung überträgt, ohne diese selbst zu überwachen oder zu prüfen.
4. Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung schwieriger technischer Fragen bei der Fehlerermittlung und -beseitigung sind im Rahmen von § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig.
5. Der Auftragnehmer nimmt das Vergleichsangebot des Auftraggebers, wonach sämtliche Mängelansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags abgegolten sind und die Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückgegeben wird, auch dann an, wenn er das Angebot um die Formulierung ergänzt: "... und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind".
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2010 - 5 U 76/02