Grenzen der Hinweispflichten

Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht grenzenlos!

 1. Den Unternehmer treffen beim Werkvertrag nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein im erforderlichen Umfang der Besteller ausgehen kann ist.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks von Bedeutung ist.

3. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers erstrecken sich grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen insoweit auch den Umfang der Beratungspflichten.

4. Von einem Unternehmer, dem ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann nicht verlangt werden, dass er auch sämtliche übrigen Teile des Gegenstands, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen Auftrag überprüft.

 OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 - 4 U 60/15


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