Gesamtschuldnerische Haftung
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer haften für Ausführungsfehler, die der Architekt bei gehöriger Überwachung hätte entdecken und verhindern können, als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Auftraggeber nach seinem Belieben den Architekten oder den Bauunternehmer zu 100% für die Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen kann. Oft bietet es sich an, dass der Auftraggeber sich beim Architekten schadlos hält, obwohl der „eigentliche“ Verursacher für die Ausführungsmängel der Bauunternehmer ist. Denn die Ansprüche gegen den Architekten verjähren meist wesentlich später als die gegen den Bauunternehmer. Außerdem ist der Architekt für solche Überwachungsschäden haftpflichtversichert, der Bauunternehmer nicht. Musste der Architekt bzw. die Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleichen, so werden sie versuchen, nunmehr beim Bauunternehmer im Innenverhältnis Regress zu nehmen. In der Regel erhalten sie dort auch 100%. Denn das überwiegende Verschulden für den Schadensfall liegt meist beim Bauunternehmer. Dieser muss auch dann mängelfrei arbeiten, wenn nicht überwacht wird. Dass diese Verteilung im Innenverhältnis aber nicht immer so ausfallen muss, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, welche den bauüberwachenden Architekten bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern oder bei besonders fehlerträchtigen Bauabschnitten in die Mithaftung nimmt - hier zu 33%.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05