Förmliche Abnahme: Protokoll auch ohne Unterschrift wirksam?
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10.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.
OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00