Erfasst Sicherheit nach § 648 a BGB auch die Nachträge?

Nach Kündigung: § 648a BGB-Sicherheit umfasst keine Nachträge!

Der Unternehmer kann vom Besteller keine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, wenn er den Vertrag nach § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat.

LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12


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