Erfasst Sicherheit nach § 648 a BGB auch die Nachträge?
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02.03.2013
Von Hans-Michael Dimanski
Nach Kündigung: § 648a BGB-Sicherheit umfasst keine Nachträge!
Der Unternehmer kann vom Besteller keine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, wenn er den Vertrag nach § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat.
LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12