Entwurfsplanung und Optionsrecht
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23.04.2017
Von Hans-Michael Dimanski
1. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI.
2. Haben sich die Vertragsparteien bei ihrer vertraglichen Vereinbarung an den Leistungsphasen der HOAI orientiert, schuldet der Architekt im Regelfall die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs.
3. Wird ein Architekt mit der Erbringung von Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI 2002 beauftragt und enthält der Vertrag eine Option auf die Leistungsphasen 4 bis 7, ist das Optionsrecht nicht eröffnet, wenn sich der Auftraggeber gegen eine Weiterverfolgung der bisherigen Entwurfsplanung entscheidet.
OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2014 - 10 U 1501/11