Eigenverantwortung chaotischer Bauherren
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21.11.2016
Von Hans-Michael Dimanski
1. Der Auftragnehmer ist auch nach Abnahme seines Werks verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass die verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt sind und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten ist.
2. Verteilt der Auftraggeber zunächst einheitlich ausgeschriebene Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen, muss er deren Arbeiten (zeitlich) koordinieren. Anderenfalls ist er allein dafür verantwortlich, wenn sich die Baustelle zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem unfertigen und ungeschützten Zustand befindet.
3. Der bauüberwachende Architekt haftet nicht für einen Frostschaden im Bereich einer sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung, wenn der Auftraggeber über die bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war und der Architekt keine Maßnahme hätte treffen können, die über eine Warnung hinausgegangen wäre.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 - 10 U 558/14