Durchsetzung einer Sicherheit nach §648 a BGB

Die Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung zur Stellung einer Sicherheitsleistung nach § 648a BGB ergibt sich der Höhe nach aus den Prozesskosten eines Rückforderungsprozesses, den Avalzinsen sowie einem Sicherheitszuschlag.

OLG Hamburg, Urteil vom 23.10.2015 - 9 U 91/15


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