Die "übliche Vergütung"

So wird die übliche Vergütung errechnet:

Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nicht auf die betriebswirtschaftliche Angemessenheit abzustellen und hierüber auch kein Beweis zu erheben. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsgruppe im Rahmen der Ermittlung der (Orts-)Üblichkeit der Vergütung - bedingt durch die Besonderheiten des Marktes (hier: Nassreinigung) - klein und homogen ist. Wie im Mietwagen-Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte regelmäßig überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013 - 9 S 671/09


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