Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

OLG Köln - LG Aachen, 12.12.2006, 3 U 191/05


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren