Bieter und Bietergemeinschaft

1. Bewirbt sich ein Bieter sowohl mit einem eigenen Angebot wie auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den ausgeschriebenen Auftrag, lässt dies nach dem gewöhnlichen Verlauf darauf schließen, dass der Geheimwettbewerb zwischen beiden Bietern nicht gewahrt ist. Will der Bieter in einer solchen Situation den Ausschluss seines Angebots verhindern, muss er bereits mit Angebotsabgabe der Vergabestelle nachvollziehbar darlegen und nachweisen, dass aufgrund besonderer Vorkehrungen bei der Angebotserstellung und Angebotsabgabe der Geheimwettbewerb ausnahmsweise gewährleistet ist.
2. Kommt der Bieter dieser Obliegenheit nicht nach, darf sein Angebot ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle ist zu diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

BGH Urteil vom 14.09.2004 - W (Kart) 25/04


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