Behinderungsanzeigen
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Behinderungen sind auf dem Bau normal. Der BGH hat sich am 24.02.2005 wieder einmal mit der interessanten und praxisrelevanten Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Behinderungen beschäftigt. Ein Auftragnehmer hatte vom Auftraggeber Mehraufwendungen verlangt, nachdem es zu einem gestörten Bauablauf gekommen war und der Auftragnehmer Bauablaufstörungen angezeigt hatte. Er verlangte nun den Ersatz von Mehraufwendungen die sich ergeben hatten, da die ursprüngliche Ausführungsfrist in eine Schlechtwetterphase verschoben worden war und Ausführungsunterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden. Der Auftragnehmer hatte allerdings relativ pauschal Baubehinderung angezeigt und im Zuge des Klageverfahrens auch nicht detailliert dargelegt, geschweige denn bewiesen, inwieweit ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verzögerungen der Planvorlagen und den hieraus konkret resultierenden Behinderungen entstanden sind. Der Auftragnehmer hätte genaue Zeitpunkte vortragen müssen, zudem notwendige Pläne fehlten und deshalb mit Arbeiten nicht begonnen werden konnten. Das war allerdings aus den Ausführungen des klageführenden Auftragnehmers nicht zu ersehen. Die Problematik der Behinderung wird bekanntlich im § 6 VOB/B geregelt. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B kann ein Auftragnehmer Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen, wenn der Auftraggeber eine Behinderung im Rahmen der Bauausführung zu vertreten hat. Hierbei liegt es am Auftragnehmer, dazulegen, dass und inwiefern der Auftraggeber Pflichten aus dem Vertrag bzw. der VOB verletzt hat und ihm aus der Pflichtverletzung hier eine Behinderung entstanden ist. Die Behinderungen sollten in jedem Falle umfänglich und detailliert begründet werden. Dazu ist es nötig konkrete Tatsachen vorzutragen, wie eine jeweilige Behinderung auf den Bauablauf gewirkt hat. Das Gericht sah es als zumutbar an, dem Auftragnehmer die Fertigung von aussagekräftigen Dokumenten aufzuerlegen, aus denen sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergab. Es kommt also für Auftragnehmer darauf an, dass sie klar umreißen können, wann bestimmte Pläne, zum Beispiel nach einem vertraglichen Zeitplan, hätten vorliegen müssen, um entsprechende Arbeiten vor Ort vorzubereiten und auszuführen. Dem gegenüber müssen dann die Zeitpunkte vorgetragen werden, zu denen die Pläne eben nicht vorlagen und es zu Behinderung auf der Baustelle gekommen ist. Die Gerichte werden regelmäßig davon ausgehen, dass immer dann, wenn trotz einer Baubehinderung weitergearbeitet werden kann und weitergearbeitet wird, möglicherweise eine tatsächliche Behinderungen gar nicht vorliegt.
BGH, Urteil vom 24.02.2005-VII ZR 141/03; NZBau 2005, 387